Mit 1. Mai 2017 tritt das neue österreichische Ingenieursgesetz 2017 (IngG 2017) in Kraft und ersetzt das bestehende IngG 2006 ohne Übergangsbestimmungen für ältere Ingenieurinnen und Ingenieure vollständig.
Die Qualifikation der österreichischen Ingenieure wird durch Zuordnung zu einem Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) aufgewertet und eine bessere (internationale) Vergleichbarkeit mit anderen Qualifikationen zu erreichen.
Die Bedeutung liegt für die einzelne Person insbesondere in der Vergleichbarkeit der Qualifikation am europäischen Arbeitsmarkt, für Unternehmen in der vergleichbaren Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für EU-weite Angebotslegungen und Ausschreibungen.
Voraussetzungen zur Erlangung der Qualifikationsbezeichnung
Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt oder an einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer anderen bezüglich der Lernergebnisse vergleichbaren inländischen berufsbildenden höheren Schule hinsichtlich einer Ausbildung in einem technischen und gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder umweltbezogenen Ausbildungszweig
und
Absolvierung einer nachfolgenden, mindestens dreijährigen und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassenden fachbezogenen Praxistätigkeit, in der die durch die abgelegte Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, allenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Weiterbildung, angewandt, vertieft und erweitert wurden
oder
Ablegung einer Abschlussprüfung im Ausland (formale Qualifikation), die einer Reife- oder Diplomprüfung entspricht (Details siehe IngG 2017 .
Antragstellung und Fachgespräch
Der Antrag auf Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ kann bei jeder Zertifizierungsstelle im Wohnsitzbundesland eingebracht werden und hat die entsprechende Fachrichtung zu beinhalten. (Link voi-noe – noch offen).
Anzuschließen sind insbesondere Nachweise über die Identität der Bewerberin oder des Bewerbers, über die Ausbildung (insbesondere Zeugnisse) und über die Praxistätigkeit.
Die Zertifizierungsstelle hat mit der Durchführung der Fachgespräche Zertifizierungskommissionen zu betrauen. Eine Zertifizierungskommission besteht aus zwei Mitgliedern, die Fachexpertinnen oder Fachexperten in der jeweiligen Fachrichtung sein müssen und von der zuständigen Zertifizierungsstelle für jeweils fünf Jahre ernannt werden.
Das Fachgespräch dauert in der Regel bis zu 45 Minuten. Dabei sind die Vertiefung und die Erweiterung der durch Ablegen der Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz im Rahmen der Praxistätigkeit gemäß zu beurteilen. Das Fachgespräch ist in deutscher Sprache zu führen.
Nach erfolgreich absolviertem Fachgespräch werden der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ein Bescheid sowie eine Urkunde (Zertifikat) über die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ ausgestellt.
Sind die Voraussetzungen zur Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ nicht erfüllt, hat die Zertifizierungsstelle einen Bescheid darüber zu erlassen.